Beglaubigung

Beglaubigung
Beglaubigung,die:1.Bestätigung(1)–2.Bescheinigung(1)

Das Wörterbuch der Synonyme. 2013.

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  • Beglaubigung — Beglaubigung, die Bestätigung der Wahrheit einer Aussage, der Echtheit einer Schrift, des Bestehens eines Auftragsverhältnisses, s. Vidi u. Creditiv …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Beglaubigung — (neulat. Fidemation, Vidimation), der Akt, wodurch eine hierzu befugte Behörde oder öffentliche Person (Gericht, Gesandter, Konsul, Notar) die Richtigkeit einer Tatsache in amtlicher Form und von Amts wegen bezeugt. Die Hauptfälle der B. sind die …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Beglaubigung — 1. ↑Legalisation, ↑Legitimation, ↑Verifikation, ↑Vidimation, 2. ↑Testat, Zertifikat …   Das große Fremdwörterbuch

  • Beglaubigung — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Beglaubigung ist allgemein ein Zeugnis darüber, dass bestimmte Urkunden mit dem Original übereinstimmen und speziell im… …   Deutsch Wikipedia

  • Beglaubigung — Beurkundung; Akkreditierung; Attest; Urkunde; Zeugnis; Bescheinigung * * * Be|glau|bi|gung 〈f. 20〉 das Beglaubigen ● die Beglaubigung eines Botschafters, eines Gesandten * * * Be|glau|bi|gung, die; , en: 1. das B …   Universal-Lexikon

  • Beglaubigung — die Beglaubigung, en (Aufbaustufe) amtliche Bescheinigung eines Dokument Beispiel: Die Unterschrift bedarf noch einer Beglaubigung …   Extremes Deutsch

  • Beglaubigung — ⇡ öffentliche Beglaubigung …   Lexikon der Economics

  • Beglaubigung — Be|glau|bi|gung …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Öffentliche Beglaubigung — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Die Beglaubigung oder Legalisation ist die Bestätigung, dass die Unterschrift oder das Handzeichen (vgl. § 126 …   Deutsch Wikipedia

  • öffentliche Beglaubigung — für die Gültigkeit verschiedener ⇡ Rechtsgeschäfte vorgeschriebene Form. Die Erklärung muss schriftlich abgefasst und die Unterschrift von einem ⇡ Notar beglaubigt sein (§ 129 BGB). Nach Landesrecht sind ausnahmsweise auch andere Behörden… …   Lexikon der Economics

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